Wer kennt die Situation nicht: Ein Fußballer steht auf dem Spielberichtsbogen, der Spielerpass liegt aber nicht in der Vereinspassmappe. Verbandsschiedsrichterobmann Gerd Schugard weist die hessischen Referess noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass das Fehlen des Passes dem Kicker nicht die Spielberechtigung nimmt. „Er soll sich jedoch mit einem amtlichen Ausweis legitimieren.“
In den vergangenen Wochen seien durch das Sportgericht mehrere Schiedsrichter gemäß 51 (1) Strafordnung (nicht ordnungsgemäße oder nicht erschöpfende Berichterstattung) i.V.m. § 71 Spielordnung bestraft worden. Bestrafungsgrund war, dass Schiedsrichter es im Spielbericht unterlassen hatten, über die Vorlage eines anderen „Identifikationsmittels“ zu berichten. Zur Feststellung der Person sollen alle Mittel ausgeschöpft werden – unter anderem Bestätigung durch Spieler des Gegners oder Vertrauenspersonen, Unterschriftmit Geburtsdatum auf dem Spielbericht.
Zu diesem Thema führt auch Andreas Schröter, Verbandslehrwart, aus: „Kann der Spieler keinen Spielerpass vorlegen, ist die Legitimation durch einen Personalausweis oder Führerschein vorzunehmen. Sollten auch solche Dokumente nicht vorliegen, kann ein anderer Lichtbildausweis genutzt werden.“ Die Dokumentation im Spielbericht sei dabei erforderlich. Schröter weiter: „Können auch andere Lichtbildausweise nicht vorgelegt werden, so hat der Schiedsrichter dies auf dem Spielbericht zu dokumentieren und vom Spieler auf einem Ausdruck unterschreiben zu lassen. Der ausgedruckte Spielbericht ist dann per Post an den Klassenleiter zu senden.“ Also: Kicken ist auch erlaubt, wenn der Spielerpass mal nicht in der Mappe liegen sollte.